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Debattenbeitrag

Was taugen die OECD-Vorschläge zur weltweiten Reform der Unternehmensbesteuerung?

| 2 Min. Lesezeit

Christoph Spengel

Lehr­stuhl für Allgemeine Betriebs­wirtschafts­lehre und Betriebs­wirtschaft­liche Steuerlehre II | Universität Mannheim
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Die fortschreitende Digitalisierung führt zu neuen Formen der unternehmerischen Wertschöpfung. Dies stellt das bestehende System der internationalen Unternehmensbesteuerung vor große Herausforderungen.

Kurzimpuls

Pillar 1 und Pillar 2 schaffen ein steuerliches Sonderregime für weltweit wenige Unternehmen. Dies verursacht zusätzlich Kosten, ohne dass der Nutzen klar ist. Von einer Neuordnung der internationalen Besteuerungsrechte sollte deshalb abgesehen werden.

Sowohl für Pillar 1 als auch für Pillar 2 gibt es Alternativen, die sich in die bestehende Steuersystematik einpassen.

Auf Initiative der OECD/G20-Staaten haben im November 2021 insgesamt 137 Länder eine Vereinbarung unterzeichnet, die weltweite Besteuerung von Unternehmen zu reformieren. Diese Reform basiert auf zwei Säulen bzw. Pillars.

Pillar 1 sieht eine Neuverteilung der zwischenstaatlichen Besteuerungsrechte vor. Marktstaaten, in denen die Konsumenten ansässig sind, sollen stärker als bisher an der Besteuerung der Unternehmensgewinne beteiligt werden. Dafür sollen die weltweiten, konsolidierten Unternehmensgewinne in Routine- und Residualgewinne aufgeteilt werden. Ein Teil des Residualgewinns wird, proportional zur Höhe der entsprechenden Umsätze, auf alle Länder verteilt, in denen das Unternehmen Einnahmen erzielt.

Pillar 2 zielt ab auf die globale Bekämpfung der Gewinnreduzierung durch Aushöhlung der Besteuerungsgrundlagen. Es soll der Gewinnverlagerung durch Unternehmen entgegengewirkt werden, indem eine koordinierte, globale Mindeststeuer von 15% und ein weitreichendes Abzugsverbot für grenzüberschreitende Transaktionen eingeführt werden. Hierzu hat die OECD am 20.12.2021 einen ausgearbeiteten Vorschlag veröffentlicht, nur zwei Tage später hat die Europäische Kommission am 22.12.2021 einen entsprechenden Richtlinienvorschlag vorgelegt, der in diesem Jahr verabschiedet und zum 1.1.2023 in Kraft treten soll.

Durch das Abstellen auf Größengrenzen beim Umsatz und der Rentabilität, die von Konzernen überschritten werden müssen, damit die Regelungen von Pillar 1 und 2 überhaupt zur Anwendung kommen, werden weltweit steuerliche Sonderregime für nur sehr wenige Unternehmen geschaffen. Dies erhöht die Steuerkomplexität und den Verwaltungsaufwand erheblich, ohne dass derzeit belastbare Erkenntnisse zu den Steueraufkommenseffekten vorliegen. Zudem erhöht sich das Risiko der Doppelbesteuerung, was die Investitionsbedingungen beeinträchtigt.

Vor allem aber ist bei den indirekten Steuern anzusetzen, um höhere Steuereinnahmen in den Ländern zu generieren, in denen die Konsumenten sitzen.

Als Alternative zu Pillar 1 sollte die formelmäßige Aufteilung der Residualgewinne überprüft und dieser Ansatz mit den herkömmlichen Verrechnungspreismethoden kombiniert werden. Vor allem aber ist bei den indirekten Steuern anzusetzen, um höhere Steuereinnahmen in den Ländern zu generieren, in denen die Konsumenten sitzen. Die konsequente Erhebung von Mehrwertsteuern nach dem Bestimmungslandprinzip sichert den Marktstaaten Steuereinnahmen, ohne dass sich die Steuerkomplexität erhöht.

Von Pillar 2, insbesondere von einer rechtlich bindenden Umsetzung einer globalen Mindestbesteuerung innerhalb der Europäischen Union, sollte abgesehen werden. In zahlreichen Ländern existieren bereits steuerliche Abzugsbeschränkungen für Lizenzgebühren. Zinsabzugsbeschränkungen sind durch die Antimissbrauchsrichtline (ATAD) gar EU-weit harmonisiert.  Flankierend sollte eine konsequente Erhebung von Quellensteuern auf ins Ausland abfließende Zahlungen in Erwägung gezogen werden. Mit Blick auf Outbound-Gestaltungen werden missbräuchliche Gestaltungen bereits effizient durch die ebenfalls EU-weit harmonisierte Hinzurechnungsbesteuerung verhindert.  

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Aufsatz | 7 Seiten
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