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Debattenbeitrag

Der Fremdvergleichs-Grundsatz: Warum man ihn weiterentwickeln, aber nicht ablösen sollte

Ulrich Schreiber

Universität Mannheim
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Dirk Simons

Lehr­stuhl für Allgemeine Betriebs­wirtschafts­lehre und Rechnungs­wesen │ Universität Mannheim
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Martin Lagarden

Head of Global Transfer Pricing │ Henkel AG & Co. KGaA
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Stefan Greil

Referent und Lehrbeauftragter
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Wie wirken sich die Veränderungen der digitalen Transformation auf die Wertschöpfung aus? Und wie sollten die Besteuerungsrechte auf Einkommen aus grenzüberschreitenden Aktivitäten von großen multinationalen Unternehmen, die im digitalen oder verbraucherorientierten Geschäftsleben tätig sind, zwischen den Ländern „gerecht“ aufgeteilt werden? Die OECD hat ein Programm erarbeitet, um diese Fragen und Herausforderungen zu bewältigen. Die erste Säule des Programms – Pillar One – konzentriert sich auf die Verteilung von Besteuerungsrechten.

Kurzimpuls

Im Rahmen des BEPS-Projekts hat die OECD zum Aktionspunkt 1 „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ ein Zwei-Säulen-Modell vorgelegt. Säule Eins („Pillar One“) betrifft die Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten und soll den Fremdvergleichsgrundsatz („Arm’s-length-Principle”) in Teilen ablösen und in das bestehende System eingreifen. Keine gute Idee, argumentiert der AK Verrechnungspreise der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., denn der Fremdvergleichsgrundsatz hat einen klaren Vorteil: Flexibilität.

  • Der Fremdvergleichsgrundsatz bietet mehr Flexibilität als Pillar One, die auf einer multilateral vereinbarten und multilateral zu administrierenden Formelaufteilung von steuerbaren Gewinnen beruht.
  • Bilaterale Abkommen, die auf multilateralen Vereinbarungen fußen, aber individuell an die wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweiligen Staaten und deren Steuerpflichtigen angepasst werden können, sind weiterhin der Weg in die Zukunft.
  • Die Komplexität des Fremdvergleichsgrundsatzes sollte jedoch reduziert und seine Rechtssicherheit gewährleistet werden.
  • Diese Verbesserungen würden das bestehende System der internationalen Unternehmensbesteuerung stärken.

 

Pillar One: Formelaufteilung der Gewinne

Der Vorschlag der OECD führt zur  Rückkehr eines Ansatzes der Gewinnzuweisung, der jahrzehntelang vom Tisch war: die Formelaufteilung der Gewinne. Die Formel weist einen Teil der Restgewinne der multinationalen Unternehmen den Marktstaaten zu. Dieser Ansatz soll den bestehenden Fremdvergleichsgrundsatz als ein weiteres System der Gewinnverteilung ergänzen und in Teilen in das bestehende System eingreifen. Er bietet damit eine Hybridlösung. Die Lösung ist allerdings weder notwendig noch adäquat. Stattdessen wäre die Erweiterung des gegenwärtigen Fremdvergleichsgrundsatzes eine vielversprechendere Antwort auf die Probleme, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben.

Fremdvergleichsgrundsatz: Einfach und klar

Die Grundidee des Fremdvergleichsgrundsatzes ist einfach und klar: Der Staat, in dem das multinationale Unternehmen eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte gegründet hat, hat das Recht, den Gewinn zu besteuern, den die Tochtergesellschaft oder die Betriebsstätte erzielt hätte, wenn sie ein unabhängiges Unternehmen wäre. Infolgedessen müssen interne Transaktionen (z. B. zwischen dem Hauptsitz des multinationalen Unternehmens und einer ausländischen Tochtergesellschaft) zu Marktpreisen abgerechnet werden. Dies gilt auch im nationalen Kontext und führt damit zu einem level playing field bei der Gewinnbesteuerung. Noch wichtiger ist, dass die Staaten die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage, die sich aus dem Fremdvergleichsgrundsatz ergibt, grundsätzlich als fair erachten; ansonsten würden Staaten weltweit diesem Grundsatz nicht folgen und in ihren Doppelbesteuerungsabkommen aufnehmen. Der Marktpreis spiegelt die Bewertung der Transaktionen durch unabhängige, in ihrem Eigeninteresse handelnde Parteien wider. Damit werden – bei korrekter Anwendung – konzeptionell Gewinnverschiebungen verhindert, die sich aus den fiskalischen und wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Staaten ergeben.

Ein klarer Vorteil des Fremdvergleichsgrundsatzes gegenüber Pillar One ist seine Flexibilität.

Flexibilität

Ein klarer Vorteil des Fremdvergleichsgrundsatzes gegenüber Pillar One ist seine Flexibilität. Die Formelaufteilung von Pillar One ist starr und erfordert ein hohes Maß an multilateraler Koordination: Es müssen gemeinsame Regeln für die Gewinnermittlung und eine gemeinsame Formel für die Gewinnverteilung an die Staaten festgelegt werden. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Steueradministration notwendig und konsequenterweise auch eine gemeinsame Gerichtsbarkeit. Der Fremdvergleichsgrundsatz hingegen wird in einem bilateralen Kontext angewandt. Dies begünstigt den Ausgleich der divergierenden fiskalischen und wirtschaftlichen Interessen zwischen den Staaten und nutzt bestehende sowie etablierte Administrationsverfahren. Zugleich bieten die vorhandenen Rechtsbehelfsmöglichkeit für die Steuerpflichtigen Rechtssicherheit.

Bilaterale Abkommen

Dennoch hat der Fremdvergleichsgrundsatz seine Schwächen. Vor allem für unternehmensspezifische immaterielle Wirtschaftsgüter lassen sich nur schwer Marktpreise finden. Damit der Fremdvergleichsgrundsatz die Herausforderungen der digitalen Transformation bewältigen kann, muss er samt des Anknüpfungspunktes der Besteuerung überarbeitet werden. Dabei sollte die Anwendung auf Transaktionen im Vordergrund stehen, die keine physische Präsenz des Anbieters im Marktstaat erfordern. Wie bisher sollte dabei der Fokus auf bilaterale Abkommen gerichtet sein, deren Grundlage jedoch ein multilateraler Konsens sein sollte. Staaten sind sowohl mit bilateralen Abkommen als auch mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vertraut. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist schließlich der Einführung einer neuen multilateralen Struktur, wie Pillar One, vorzuziehen. 

Beitag in Heftausgabe

Diskutieren Sie mit — Wie sollten die Besteuerungsrechte auf Einkommen aus grenzüberschreitenden Aktivitäten von großen multinationalen Unternehmen, die im digitalen oder verbraucherorientierten Geschäftsleben tätig sind, zwischen den Ländern „gerecht“ aufgeteilt werden?

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